Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule

Tanzkurse sind auch bei Vorliegen einer behördlichen Bescheinigung regelmäßig nicht umsatzsteuerbefreit.

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21a UStG umsatzsteuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Zusätzlich zur Vorlage der behördlichen Bescheinigung muss der Bildungsträger aber nachweisen, dass Teilnehmer die Ausbildungsgänge tatsächlich für die Berufsvorbereitung nutzen. Die Vorlage der Bescheinigung hat hier nur Indizwirkung.

Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt dazu die Auffassung, dass Tanzkurse regelmäßig der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Sie sind damit weder allgemeinbildend noch berufsbildend. Anhaltspunkte für einen bloßen Freizeitcharakter können sich dabei aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Nicht begünstigt sind deswegen insbesondere Kurse, die sich allgemein an am Tanz interessierte Menschen richten.

Kurse dagegen, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung schließlich beruflich zu nutzen, sind auch dann steuerbefreit, wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen.

Hinweis: Eine Steuerbefreiung ist bei Tanzkursen von gemeinnützigen Vereinen nach § 4 Nr. 22b UStG möglich. Dann muss es sich aber um eine sportliche Veranstaltung handeln. Die Finanzverwaltung definiert den Tanzsport – in Abgrenzung zum bloß „geselligen“ Tanz – durch die Teilnahme an Turnieren.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.03.2022, 11 K 119/17

Quelle: Vereinsknowhow

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